Posted on 2012|07 in IT-Recht | Keine Kommentare

Durch das Steuervereinfachungsgesetz vom 1. November 2011  wurde auch die elektronische Rechnungsstellung vereinfacht, viele Fragen waren jedoch geblieben und eine eindeutige Auslegung war nicht in allen Punkten möglich. Das Bundesfinanzministerium hat nun in seinem Schreiben vom 2. Juli 2012 offene Fragen zur bereits ab 1.7.2011 geltenden vereinfachten elektronischen Rechnungslegung geklärt.

Mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums steht nun fest, dass auch ein manuelles innerbetriebliches Kontrollverfahren geeignet ist, die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung zu gewährleisten, ohne dass eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein EDI-Verfahren erforderlich sind.

Auch ein (manueller) Abgleich der Rechnung mit vorhandenen geschäftlichen Unterlagen (z. B. Kopie der Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein oder Überweisung bzw. Zahlungsbeleg) genügt daher den Anforderungen. Grundsätzlich rechtfertigt eine inhaltlich richtige Rechnung (richtige Leistung, richtiger Leistender, richtiges Entgelt, richtiger Zahlungsempfänger) die Annahme, dass bei der Übermittlung keine die Echtheit der Herkunft oder die Unversehrtheit des Inhalts beeinträchtigenden Fehler vorgekommen sind.

Einzelheiten zu den Erläuterungen des Bundesfinanzministeriums finden Sie unter anderem in einem ausführlichen Artikel von shopbetreiber-blog.de:

Weblink http://www.shopbetreiber-blog.de/2012/07/18/elektronische-rechnungen-ohne-signatur/

 

Michael Oestreicher
Michael Oestreicher medienverlag.sh
Alle Kunden, mit denen der Rechnungsversand per E-Mail vereinbart ist, erhalten weiterhin Ihre Rechnung per E-Mail, allerdings ohne digitale Signatur. Auf Wunsch stellen wir aber gerne auch weiterhin digital signierte Rechnungen zu. Eine kurze Mitteilung per E-Mail oder ein Anruf genügt.

 


Foto: morgueFile.com