Durch das Steuervereinfachungsgesetz vom 1. November 2011 wurde auch die elektronische Rechnungsstellung vereinfacht, viele Fragen waren jedoch geblieben und eine eindeutige Auslegung war nicht in allen Punkten möglich. Das Bundesfinanzministerium hat nun in seinem Schreiben vom 2. Juli 2012 offene Fragen zur bereits ab 1.7.2011 geltenden vereinfachten elektronischen Rechnungslegung geklärt.
Mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums steht nun fest, dass auch ein manuelles innerbetriebliches Kontrollverfahren geeignet ist, die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung zu gewährleisten, ohne dass eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein EDI-Verfahren erforderlich sind.
Auch ein (manueller) Abgleich der Rechnung mit vorhandenen geschäftlichen Unterlagen (z. B. Kopie der Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein oder Überweisung bzw. Zahlungsbeleg) genügt daher den Anforderungen. Grundsätzlich rechtfertigt eine inhaltlich richtige Rechnung (richtige Leistung, richtiger Leistender, richtiges Entgelt, richtiger Zahlungsempfänger) die Annahme, dass bei der Übermittlung keine die Echtheit der Herkunft oder die Unversehrtheit des Inhalts beeinträchtigenden Fehler vorgekommen sind.
Einzelheiten zu den Erläuterungen des Bundesfinanzministeriums finden Sie unter anderem in einem ausführlichen Artikel von shopbetreiber-blog.de:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2012/07/18/elektronische-rechnungen-ohne-signatur/


